Beim Thema Unfall gibt es viele Begriffe, die es zu verstehen gilt.
Im wesentlichen geht es dabei um die Definition eines Unfalls, aber auch um verschiedene Aspekte wie Haftpflicht-, Kaskoschaden,Schadensregulierung, Wiederbeschaffungs-, Restwert, Wertminderung u.s.w.

Wissenswertes

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Ein Unfall ist ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine natürliche Person unfreiwillig einen Körperschaden erleidet oder eine Sache unbeabsichtigt beschädigt wird. Der Unfallbegriff beinhaltet damit fünf Merkmale: Ereignis, Gesundheitsschädigung, plötzlich, von außen, unfreiwillig.
Ein Kfz-Haftpflichtschaden entsteht, wenn ein Autofahrer oder Fahrzeughalter mit seinem Fahrzeug einen Schaden bei einem anderen verursacht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist, deckt die finanziellen Folgen dieser Schäden ab. Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Ein Kaskoschaden am Auto liegt vor, wenn Schäden am Fahrzeug durch eigenes Verschulden, höhere Gewalt oder unauffindbare Schädiger (z.B. Diebstahl) entstehen, die von der Kaskoversicherung ersetzt werden. Dies ist im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung, die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners abdeckt. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Der Wert, den ein Fahrzeug mit vergleichbaren Fahrzeugdaten und Ausstattung wie das Unfallfahrzeug vor dem Schaden hat. Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich an dem regionalen Marktwert sowie an den rechnerischen Werten aus einer Schwacke- oder DAT- Berechnungsmethode. Reparierte und unreparierte Vorschäden fließen in einer Wertermittlung zum Wiederbeschaffungswert ein.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.Heute kann eine Wertminderung nach einem Unfallschaden immer häufiger zugesprochen werden. Nach verschiedener Berechnungsmethoden spielt das Alter eines Fahrzeugs keine direkte Rolle mehr. Der Wert vom Auto ist entscheidend. Die Schadenintensität w.z.Bsp. Rahmenschaden oder Kratzer im Lackist der entscheidende Berechnungsfaktor.Bei Fahrzeugen unter 5 Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 km, ist bei einem Unfall grundsätzlich ein Wertverlust zuzubilligen, da das Fahrzeug nun als Unfallwagen gilt. Die Wertminderung wird explizit angegeben und im Gutachten mitberücksichtigt. In Ausnahmefällen kann auch nach den älteren Berechnungsmethoden, bei älteren Fahrzeugen mit einer höheren Laufleistung nach der Rechtsprechung im Einzelfall eine Wertminderung angesetzt werden. Wir möchten an dieser Stelle noch auf die ständige Rechtsprechung verweisen, die der Berechnung des merkantilen Minderwertes durch den Sachverständigen den Vorrang einräumt.
Überschreiten die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, so liegt aus wirtschaftlicher Sicht ein Totalschaden vor.
Besteht aus der Sicht des Besitzers ein besonderes Integritätsinteresse am Erhalt des Fahrzeugs, hat er das Recht sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Allerdings sind hierbei einige Bedingungen zu erfüllen. Die Reparaturkosten zzgl. einer Wertminderung dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Sie müssen das Fahrzeug fachgerecht und vollständig nach Vorgaben des Gutachtens reparieren. Der Geschädigte muss das Fahrzeug auch weiterhin midestens 6 Monate nutzen. Da es zu erheblichen Mehrkosten für die haftenden Versicherungen führt, verschweigen sie häufig diesen Sachverhalt. Zu diesem Thema sind vielzählige Urteile gefällt worden, zu Gunsten der Geschädigten.
Daher ist es von Vorteil, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Schadenskalkulation zu beauftragen.
Vorschaden:
Ein vor dem Unfall bereits beseitigter Schaden am Fahrzeug ist ein reparierter Vorschaden. Bei der Unfallregulierung muss auch ein perfekt reparierter Schaden angegeben werden, da dieser Einfluss auf Wertermittlungen berücksichtigt.
unreparierter Vorschaden (Altschaden)
Ein vor dem Unfall nicht beseitigter Schaden am Fahrzeug. Offensichtliche Beschädigungen die am Fahrzeug visuell vorhanden sind.
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